Satzung
Fassung vom 4.1.1992 Änderung in § 9, Absatz 6 durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 5.11. 2010 Änderung in § 2, Abs. 2 und in § 10, Abs. 3 durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 7.10. 2016 § 1 Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Initiative 9. November -Arbeitsgemeinschaft Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein” in Kurzform „e.V.”
(3) Der Vereinssitz ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Ziel des Vereins ist, die Erinnerung an die während der Zeit des Nationalsozialismus vertriebenen, deportierten und ermordeten Frankfurter Bürgerinnen wach zu halten. Die Arbeit des Vereins soll eine angemessene Form des Gedenkens an diese Menschen fördern. Die Verdrängungen der Nachkriegszeit sollen bearbeitet werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Deportierte und Ermordete.
§ 3 Tätigkeit des Vereins
(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
– Förderung der Errichtung einer Gedenkstätte für die Frankfurter Opfer des
Nationalsozialismus
– Erforschung und Dokumentation des Schicksals der Opfer
– Förderung des Dialogs und der Auseinandersetzung zwischen Juden und Nichtjuden
Durchführung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen4
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsroäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu seinen Zielen bekennt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, oder Austritt aus dem Verein.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(5) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
Mitglieder können dann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung vorzulesen. Der Ausschluß wird nach Beschlußfassung sofort wirksam.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des zu Beratung enstehenden Gegenstandes verlangen.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch einfachen Brief ein; die Tagesordnung ist mitzuteilen.
Die Berufungsfrist beträgt 3 Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(6) Bei der Beschlußfassung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand; ist dieser verhindert, wird ein Versammlungsleiter gewählt. Durch Beschluß kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, ist durch geheime Wahl schriftlich abzustimmen.
(8) Über die Beschlüsse soll von dem Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden.
Diese ist von ihm zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Aufbewahrung zu übergeben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Jedes Mitglied ist jedoch außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte, die einen Wert von Euro 750.- nicht übersteigen.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seiner Abwahl.
(5) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26, Abs. 2, Satz 2, BGB), dass für Rechtsgeschäfte, deren Wert Euro 2.500.- überschreiten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(6) Das Amt /die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, daß dem /den Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vergl. § 8 (4) und (7) der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Frankfurter Förderverein Roma e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.